Blindengeld & Blindenhilfe: Höhe, Anspruch, Antrag - Pflegebegleiter

Blindengeld und Blindenhilfe: Anspruch, Höhe, Antrag

Umfassender Ratgeber zu Blindengeld & Blindenhilfe: Anspruch, Unterschiede, Höhe, Antrag, Tipps.

Petra Wolff

Geschrieben von

Petra Wolff · 7. August 2025

Professionelle Pflege und Betreuung - Illustration zum Thema: Blindengeld und Blindenhilfe: Anspruch, Höhe, Antrag

Wichtige Punkte

  • Blindengeld ist eine Länderleistung zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehrkosten.
  • Die Höhe variiert je nach Bundesland und Pflegegrad, teils erhebliche Unterschiede.
  • Antrag erfolgt bei den zuständigen Landesbehörden – wichtige Nachweise erforderlich.
  • Blindenhilfe ergänzt das Blindengeld, falls Einkommen nicht ausreicht.

Was ist Blindengeld? Zweck und Zielgruppe

Blindengeld ist eine staatliche finanzielle Unterstützung, die blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen zusteht. Es soll die behinderungsbedingten Mehraufwendungen und Einschränkungen im Alltag ausgleichen. Da betroffene Personen zusätzliche Hilfsmittel benötigen, mehr Assistenz beanspruchen oder Anpassungen im Wohnumfeld erforderlich sind, bietet das Blindengeld einen monatlichen Pauschalbetrag, der unabhängig von tatsächlichen Ausgaben gezahlt wird. Anspruchsberechtigt sind Menschen, die als blind oder entsprechend schwer sehbehindert anerkannt sind.

Das Blindengeld ist keine Leistung der Krankenkassen oder des Bundes, sondern wird von den jeweiligen Bundesländern ausgezahlt. Je nach Region kann die Höhe, die Benennung und die Ausgestaltung unterschiedlich sein. Ziel ist stets, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern und Nachteile gegenüber nicht behinderten Menschen zu mildern. Das Blindengeld wird unabhängig vom Einkommen erbracht und ergänzt gegebenenfalls weitere Unterstützungsleistungen.

Anspruch auf Blindengeld haben grundsätzlich alle Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nach ärztlichem Gutachten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Regelungen in den Bundesländern unterscheiden sich hinsichtlich Alter, Pflegegrad und Aufenthalt in Einrichtungen. Auch der Umfang der Reduzierung des Blindengeldes bei gleichzeitiger Pflegeleistung kann variieren.

Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld

Um Blindengeld zu erhalten, ist eine Anerkennung des Grades der Sehbehinderung durch ärztliche Unterlagen zwingend erforderlich. Als blind gelten in der Regel Personen mit einem beidseitigen Visus von weniger als 1/50. Einige Bundesländer schließen auch Menschen mit bestimmten anderen schweren Sehbeeinträchtigungen ein. Die genaue Definition der Anspruchsberechtigung kann sich hinsichtlich des gesetzlichen Blindheitsbegriffs oder zusätzlicher Ausschlusskriterien unterscheiden.

Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im jeweiligen Bundesland ist für die Antragstellung verpflichtend. Das Blindengeld wird nur für Zeiten gewährt, in denen der Empfänger tatsächlich in Deutschland lebt. Aufenthalt im Ausland kann zu einer Kürzung oder zum Wegfall des Anspruchs führen. Minderjährige und Erwachsene werden je nach Landesgesetz unterschiedlich behandelt.

Die Anerkennung eines Pflegegrads ist keine Voraussetzung für Blindengeld. Allerdings beeinflusst der bestehende Pflegegrad die tatsächliche Höhe der Auszahlung, da ab Pflegegrad 2 Pflegeleistungen angerechnet werden können. Besonderheiten gelten für Pflegeheimbewohner, die zumeist reduzierte Beträge erhalten.

Höhe des Blindengeldes und regionale Unterschiede

Die Höhe des Blindengeldes richtet sich nach Bundesland und Lebenssituation des Anspruchsberechtigten. In Bayern beispielsweise beträgt das Blindengeld unabhängig vom Alter monatlich 748 Euro. Andere Bundesländer gewähren Beträge zwischen 320 und 780 Euro pro Monat. Minderjährige erhalten vielerorts geringere Beträge als Erwachsene. Auch der Grad der Sehbehinderung sowie die Unterbringung in Pflegeeinrichtungen beeinflussen die Auszahlung.

Wer in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt, erhält meist nur einen reduzierten Blindengeldbetrag. In Nordrhein-Westfalen beträgt das Blindengeld für Erwachsene ab Pflegegrad 3 beispielsweise 220,91 Euro, für Minderjährige nur 15,91 Euro. Bewohner von Pflegeheimen erhalten wiederum reduzierte Sätze – oftmals zwischen 100 und 250 Euro pro Monat, je nach Region und individueller Fallkonstellation.

Mit Pflegegrad 1 bleibt das Blindengeld in voller Höhe erhalten, während ab Pflegegrad 2 die Leistungen der Pflegekasse auf das Blindengeld angerechnet werden können. Dadurch vermindert sich die monatliche Auszahlung. Besonders wichtig ist deshalb eine gründliche Recherche zu den landesspezifischen Regelungen und aktuellen Beträgen.

Antragstellung: So beantragen Sie Blindengeld

  1. 1Informieren Sie sich über die zuständige Landesbehörde.
  2. 2Laden Sie das Antragsformular von der jeweiligen Website herunter oder fordern es schriftlich an.
  3. 3Füllen Sie den Antrag mit allen erforderlichen Angaben vollständig aus.
  4. 4Legen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Blindheit oder schwere Sehbehinderung bei.
  5. 5Fügen Sie gegebenenfalls Nachweise zu Pflegegrad und stationärer Unterbringung hinzu.
  6. 6Reichen Sie den Antrag persönlich, per Post oder online bei der Behörde ein.
  7. 7Warten Sie die schriftliche Bescheidung und klären offene Rückfragen umgehend.

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Anträge auf Blindengeld müssen stets bei den vom Bundesland bestimmten Institutionen gestellt werden, etwa beim Amt für Soziales oder dem Versorgungsamt. In manchen Ländern kann der Antrag auch digital gestellt werden, während andere weiterhin auf den Postweg setzen. Sämtliche Nachweise – insbesondere das augenärztliche Attest – sind zwingend beizufügen, um Bearbeitungsverzögerungen zu vermeiden.

Entscheidend für eine schnelle Antragstellung ist die Vollständigkeit aller Unterlagen. Fehlen Atteste oder Dokumente, erhalten Antragsteller meist eine Nachfrist. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, vorab mit der Behörde telefonisch Rücksprache zu halten. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Bundesland und Aktenlage etwa vier bis zwölf Wochen.

Blindenhilfe: Ergänzung und Abgrenzung zum Blindengeld

Die Blindenhilfe ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung nach § 72 SGB XII und wird gewährt, wenn das Blindengeld zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht. Anspruch haben blinde Menschen, die mit ihrem Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Leistung ergänzt das Blindengeld und sichert notwendige Hilfen für Alltag, Assistenz und Teilhabe. Blindenhilfe ist somit einkommens- und vermögensabhängig und unterscheidet sich vom pauschalen Blindengeld.

Blindenhilfe muss eigenständig beantragt werden und ist zweckgebunden. Die Bedürftigkeitsprüfung orientiert sich an den sozialhilferechtlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslands. So wird das Einkommen des Betroffenen und gegebenenfalls des Ehepartners berücksichtigt. Die Höhe der Blindenhilfe entspricht dem jeweiligen Landesblindengeld, abzüglich anderer Leistungen.

  • Überprüfen Sie regelmäßig Einkommensgrenzen.
  • Halten Sie Unterlagen zu Vermögen und Einkommen bereit.
  • Stellen Sie Blindengeld und Blindenhilfe am besten zeitgleich.
  • Nutzen Sie Beratungsangebote zur Sozialhilfe.
  • Beachten Sie auch regionale Unterschiede bei der Behörde.

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Praktische Hinweise, Probleme und Lösungen

Im Antragsprozess können häufig Probleme auftreten, etwa durch unvollständige Unterlagen oder nicht rechtzeitig erneuerte ärztliche Gutachten. Auch widersprüchliche Auskünfte der Behörden können Unsicherheiten auslösen. In solchen Fällen ist es ratsam, spezialisierte Beratungsstellen, wie Blindenverbände oder Sozialberatungen, hinzuzuziehen. Diese prüfen Anträge auf formale Fehler und geben konkrete Lösungsvorschläge.

Ein häufiger Fehler ist das Versäumnis, einen veränderten Pflegegrad unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Da dies Einfluss auf die Höhe des Blindengeldes haben kann, sollten Betroffene und pflegende Angehörige entsprechende Veränderungen stets anzeigen. Auch ein Ortswechsel muss der Behörde angegeben werden, da das Blindengeld ausschließlich am Wohnsitz gezahlt wird.

Als pflegende Angehörige sollten Sie darauf achten, sorgfältig Dokumente und Bescheide aufzubewahren. Für viele Anträge, Anpassungen und eventuelle Widerspruchsverfahren sind genaue Unterlagen und Nachweise erforderlich. Unterstützung erhalten Sie außerdem durch Beratungsstellen, Rechtsbeistände und entlastende Gespräche mit Pflegekassen.